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BGH Urteil v. - I ZR 243/14

Gesetze: Art 27 EGV 834/2007, Art 28 Abs 1 UAbs 1 Buchst b EGV 834/2007, Art 28 Abs 2 EGV 834/2007, § 3 Abs 2 ÖLG vom , § 3 Abs 1 UWG vom , § 4 Nr 11 UWG vom

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Öko-Verordnung: "Direkter" Verkauf an Endverbraucher - Bio-Gewürze

Leitsatz

Bio-Gewürze

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Liegt ein im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 „direkter“ Verkauf an Endverbraucher bereits vor, wenn der Unternehmer oder sein Verkaufspersonal dem Endverbraucher die Erzeugnisse ohne Zwischenschaltung eines Dritten verkauft, oder setzt ein „direkter“ Verkauf darüber hinaus voraus, dass der Verkauf am Ort der Lagerung der Erzeugnisse unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt?

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:240316BIZR243.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1282 Nr. 22
SAAAF-73924

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