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BGH Urteil v. - I ZR 160/14

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 Nr 1 UWG, § 2 Abs 1 Nr 3 UWG, § 4 Nr 1 UWG, § 4 Nr 7 UWG vom , § 4 Nr 8 UWG vom

Wettbewerbsverstoß: Geschäftliches Handeln eines Rechtsanwalts; Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar bei abträglichen Äußerungen über die Notartätigkeit; Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil bei Erhebung eines strafrechtlich relevanten Vorwurfs; Neufassung der Regelung über die Herabsetzung von Mitbewerbern; Herabwürdigung eines Mitbewerbers durch Vorwurf kriminellen Handelns und einer gezielten Ruinierung von Anlegern - Im Immobiliensumpf

Leitsatz

Im Immobiliensumpf

1. Nutzt ein Rechtsanwalt seine Kontakte zu Medien, um über eine Berichterstattung zu aktuellen Rechtsstreitigkeiten vorrangig potentielle Mandanten auf seine anwaltlichen Dienstleistungen aufmerksam zu machen, liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor.

2. Zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar, die beide am selben Ort im Bereich des Immobilienrechts tätig sind, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn abträgliche Äußerungen des Rechtsanwalts über die Notartätigkeit sich nachteilhaft auch im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit des Anwaltsnotars auswirken können.

3. Eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG 2008 kann ausscheiden und ein Werturteil vorliegen, wenn ein strafrechtlich relevanter Vorwurf erhoben wird, der eine komplexe rechtliche Würdigung erfordert und bei dem der wertende Gehalt der Äußerung einen etwaigen Tatsachenkern überlagert (hier: "Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden").

4. § 4 Nr. 7 UWG 2008 ist inhaltsgleich in die Neufassung des § 4 Nr. 1 UWG übernommen worden, so dass ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG 2008 zugleich die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 UWG erfüllt.

5. Der gegenüber einem Rechtsanwalt und Notar in einem Zeitungsartikel von einem Rechtsanwalt erhobene Vorwurf kriminellen Handelns und einer gezielten Ruinierung von Anlegern kann besonders schwer wiegen und auch in Abwägung mit der Meinungsfreiheit einen Unterlassungsanspruch wegen Herabwürdigung eines Mitbewerbers begründen, wenn dieser Bewertung im Kontext der Äußerung eine sachliche Grundlage fehlt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:310316UIZR160.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1282 Nr. 22
DB 2016 S. 2348 Nr. 40
DB 2016 S. 6 Nr. 21
NJW 2016 S. 3373 Nr. 46
NJW 2016 S. 9 Nr. 23
WM 2016 S. 2036 Nr. 42
WAAAF-73927

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