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BGH Urteil v. - VIII ZR 323/14

Gesetze: § 464 BGB, § 472 BGB, § 535 Abs 1 S 2 BGB, § 545 BGB, § 566 BGB, § 577 BGB

Erwerb der in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung durch Ausübung des Vorkaufsrechts: Erlöschen des Mietverhältnisses durch Konfusion; Verschaffung des ungestörten alleinigen Besitzes als Hauptpflicht des Vermieters; Berufung auf fortbestehende Nutzungsbefugnisse aus dem ehemaligen Mietverhältnis

Leitsatz

 1. Ein Mietverhältnis kann nicht wirksam entstehen, wenn auf Gebrauchsnutzerseite eine Person beteiligt ist, die zugleich Vermieterstellung einnimmt, und es erlischt durch Konfusion, wenn der Mieter nachträglich das mit dem Recht zur Gebrauchsnutzung verbundene Eigentum an der Mietsache erwirbt.

2. Eine vom Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmende Gebrauchsüberlassung erfordert in Fällen, in denen - wie bei der Raummiete - der Gebrauch der Mietsache notwendig deren Besitz voraussetzt, über die Gestattung/Duldung eines (Mit-)Gebrauchs oder die bloße Einräumung der Möglichkeit zum (Mit-)Gebrauch hinaus die Verschaffung des ungestörten alleinigen Besitzes an den Mieter, damit dieser die Mietsache ausschließlich, und zwar auch unter Ausschluss des Vermieters, benutzen kann.

3. Einem Mieter, der seine in Wohnungseigentum umgewandelte Mietwohnung durch Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 577 BGB) erwirbt, wird dadurch unter Ersetzung der bisherigen mietvertraglichen Nutzungsrechte eine nunmehr dem Inhalt des Kaufvertrags entsprechende Rechtsposition verschafft. Demgemäß kann sich der Wohnungserwerber gegenüber den anderen Wohnungseigentümern grundsätzlich nicht auf fortbestehende Nutzungsbefugnisse aus dem erloschenen Mietverhältnis berufen, die mit der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung nicht in Deckung zu bringen sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:270416UVIIIZR323.14.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2016 S. 784 Nr. 13
CAAAF-73964

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