Gesetze: Art 19 Abs 4 GG, Art 87e GG, § 1 Abs 1 AEG 1994, § 13 Abs 2 AEG 1994, § 13 Abs 1 S 1 AEG 1994, § 14 AEG 1994, § 315 BGB, § 10 S 2 VwVfG, § 3 Abs 1 S 2 EIBV 2005, Anl 1 Nr 1 EIBV 2005, § 8 BSWAG
Teilbescheid zur Verteilung der laufenden Kosten von Anschlussweichen
Leitsatz
1. Das Eisenbahn-Bundesamt darf auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 AEG (juris: AEG 1994) zunächst eine Teilentscheidung über die Frage erlassen, in welchem Verhältnis die noch nicht bezifferten Kosten des Anschlusses an die Eisenbahninfrastruktur zwischen dem anschlussbegehrenden und dem anschlussgewährenden Eisenbahnunternehmen aufgeteilt werden.
2. Es entspricht regelmäßig dem in § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AEG vorgegebenen Maßstab der Billigkeit, dass der Anschließer die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Anschlussweiche zu tragen hat und lediglich in atypischen Fallkonstellationen eine abweichende Kostenverteilung in Betracht kommt.