Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BVerwG Urteil v. - 6 C 64/14

Gesetze: Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 87e GG, § 1 Abs 1 AEG 1994, § 13 Abs 2 AEG 1994, § 13 Abs 1 S 1 AEG 1994, § 14 AEG 1994, § 315 BGB, § 10 S 2 VwVfG, § 3 Abs 1 S 2 EIBV 2005, Anl 1 Nr 1 EIBV 2005, § 8 BSWAG

Behördliche Teilentscheidung über die Verteilung der Kosten von Anschlussweichen

Leitsatz

1. § 13 Abs. 2 AEG (juris: AEG 1994) normiert keine gesetzliche Pflicht des Eisenbahnunternehmens, das den Anschluss an die angrenzende Eisenbahninfrastruktur beansprucht, die Kosten des Anschlusses dem Grunde nach zu tragen.

2. Das Eisenbahn-Bundesamt darf auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 AEG eine Teilentscheidung über die Frage erlassen, in welchem Verhältnis die noch nicht bezifferten Kosten des Anschlusses an die Eisenbahninfrastruktur zwischen dem anschlussbegehrenden und dem anschlussgewährenden Eisenbahnunternehmen aufgeteilt werden.

3. Es entspricht regelmäßig dem in § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AEG vorgegebenen Maßstab der Billigkeit, dass der Anschließer die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Anschlussweiche zu tragen hat und lediglich in atypischen Fallkonstellationen eine abweichende Kostenverteilung in Betracht kommt.

4. Die Kosten eines erforderlichen Rückbaus der Anschlussweiche können dem anschlussnehmenden Eisenbahnunternehmen nur dann nach § 13 Abs. 2 AEG auferlegt werden, wenn es den Einbau selbst veranlasst oder soweit es durch die nutzungsbedingte Verzögerung des Rückbaus Mehrkosten verursacht hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:030316U6C64.14.0

Fundstelle(n):
LAAAF-74022

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank