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BVerwG Urteil v. - 6 C 65/14

Gesetze: Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 48 Abs 3 S 1 GG, Art 48 Abs 3 S 3 GG, § 12 Abs 1 S 1 AbgG, § 12 Abs 4 S 1 Nr 1 AbgG, § 12 Abs 4 S 2 AbgG, § 13 AbgG, § 3 Abs 1 BDSG 1990, Art 10 MRK, § 7 Abs 1 BHO, § 4 Abs 1 PresseG BE

Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gegenüber der Verwaltung des Deutschen Bundestages

Leitsatz

1. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind.

2. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse darf materiell-rechtlich nicht hinter den im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen der landesrechtlichen, auf eine Abwägung zielenden Presseauskunftsansprüche zurückbleiben. Auf seiner Grundlage können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen nicht entgegenstehen.

3. Die durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit des Mandats umfasst den Schutz personenbezogener Daten der Abgeordneten, die im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallabwägung dem Auskunftsanspruch der Presse gegenüber der Verwaltung des Deutschen Bundestages entgegenstehen können.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:160316U6C65.14.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 10 Nr. 23
VAAAF-74023

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