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BVerwG Urteil v. - 6 C 66/14

Gesetze: Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 48 Abs 3 S 1 GG, Art 48 Abs 3 S 3 GG, § 12 Abs 1 S 1 AbgG, § 12 Abs 4 S 1 Nr 1 AbgG, § 12 Abs 4 S 2 AbgG, § 13 AbgG, § 3 Abs 1 BDSG 1990, Art 10 MRK, § 7 Abs 1 BHO, § 4 Abs 1 PresseG BE, § 43 Abs 1 VwGO

Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gegenüber der Verwaltung des Deutschen Bundestages

Leitsatz

1. Ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO ist nicht anzuerkennen, wenn der Kläger die gerichtliche Feststellung einer Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung auf der Grundlage presserechtlicher Ansprüche begehrt und die Behörde zur Auskunft bereits nach dem Informationsfreiheitsgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist.

2. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse darf materiell-rechtlich nicht hinter den im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen der landesrechtlichen, auf eine Abwägung zielenden Presseauskunftsansprüche zurückbleiben. Auf seiner Grundlage können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen nicht entgegenstehen (wie Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 6 C 65.14 -).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:160316U6C66.14.0

Fundstelle(n):
FAAAF-74024

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