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BVerwG Urteil v. - 6 C 6/15

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 102 Abs 2 GG, § 1 RdFunkBeitrStVtr NW, § 2 RdFunkBeitrStVtr NW, § 3 RdFunkBeitrStVtr NW, § 4 RdFunkBeitrStVtr NW, § 12 RStV NW, § 13 RStV NW, § 14 RStV NW, § 40 RStV NW, § 3 RdFFStVtr NW, § 8 RdFFStVtr NW, § 10 RdFFStVtr NW

Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar

Leitsatz

1. Der Rundfunkbeitrag ist eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt.

2. Die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung.

3. Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar. Dieser Vorteil kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind.

4. Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag war wegen des drohenden strukturellen Defizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren.

5. Die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

6. Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung benachteiligt die alleinigen Inhaber einer Wohnung nicht gleichheitswidrig gegenüber Personen, die zusammen mit anderen in einer Wohnung leben.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 10 Nr. 24
NJW 2016 S. 2601 Nr. 35
PAAAF-74025

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