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BVerwG Urteil v. - 1 C 3/15

Gesetze: Art 100 Abs 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 GG, Art 25 GG, Art 26 GG, Art 38 Abs 1 IGHSta, Art 1 MRK, Art 3 MRK, Art II S 1 NATOTrStat, Art 53 Abs 1 NATOTrStatZAbk, Art 2 Abs 4 UNCh, Art 98 S 4 Verf BY, § 139 Abs 3 S 4 VwGO, § 142 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO, § 91 Abs 1 VwGO, § 92 Abs 3 VwGO, § 269 Abs 3 S 1 ZPO, Art 19 Abs 4 GG, Art 51 Nr 2 GenfRKAbkZProt I, Art 51 Nr 3 GenfRKAbkZProt I, Art 52 Nr 2 GenfRKAbkZProt I

Keine Klagebefugnis eines Anwohners eines US-Militärflughafens für die Überwachung von US-Drohneneinsätzen

Leitsatz

1. Die Möglichkeit eines militärischen oder terroristischen Angriffs auf einen US-Militärflughafen in Deutschland begründet weder einen grundrechtlichen Abwehranspruch noch einen aus einer grundrechtlichen Schutzpflicht ableitbaren Anspruch eines Anwohners auf Überwachung der militärischen Nutzung durch Bedienstete der Bundesrepublik Deutschland.

2. Durch Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG erfahren die allgemeinen Regeln des Völkerrechts - jedenfalls soweit sie einen engen Bezug zu individuellen hochrangigen Rechtsgütern aufweisen - eine Adressatenerweiterung des Inhalts, dass sie Rechte und Pflichten nicht nur für Staaten, sondern unmittelbar auch für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugen.

3. Das Verbot des gezielten und unterschiedslosen Angriffs auf Zivilpersonen gemäß Art. 51 Nr. 2 und 3 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom ist eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 Satz 1 GG. Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG begründet individuelle Rechte nur für unmittelbar Betroffene der Verletzung dieser allgemeinen Regel des Völkerrechts.

4. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG kann sich nur auf das Bestehen und den Inhalt einer allgemeinen Regel des Völkerrechts beziehen, nicht aber darauf, ob die völkerrechtliche Regel durch Art. 25 Satz 2 GG eine Adressatenerweiterung erfahren hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:050416U1C3.15.0

Fundstelle(n):
ZAAAF-74026

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