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BGH Urteil v. - I ZR 220/14

Gesetze: § 3a UWG, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, Art 22 Abs 1 EGV 1008/2008, Art 23 Abs 1 S 3 Buchst a EGV 1008/2008, Art 3 Abs 1 EWGRL 13/93, Art 6 Abs 1 Halbs 1 EWGRL 13/93

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Luftverkehrsdiensteverordnung: Erfordernis der gesonderten Ausweisung der anfallenden Steuern und Gebühren bei der Veröffentlichung der Flugpreise; Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelts für nicht angetretene oder stornierte Flüge - Flugpreise

Leitsatz

Flugpreise

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom , S. 3) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen die in den Buchstaben b, c und d genannten Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise in der ihnen tatsächlich entstehenden Höhe ausweisen müssen und daher nicht teilweise in ihre Flugpreise gemäß dem Buchstaben a dieser Bestimmung einbeziehen dürfen?

2. Ist die Bestimmung des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihre Grundlage im Unionsrecht hat, entgegensteht, nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, dafür kein gesondertes Bearbeitungsentgelt erhoben werden kann?

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:210416BIZR220.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1282 Nr. 22
WAAAF-74079

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