Kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung erforderlich; bloßer Hinweis auf anderes Verfahren nicht ausreichend
Leitsatz
Für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ist eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils erforderlich, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige BFH-Rechtsprechung). Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein solle. Der bloße Hinweis auf ein anderes Verfahren, selbst wenn dort über dieselbe (konkrete) Rechtsfrage zu entscheiden sein sollte, reicht dafür nicht aus.