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BFH Beschluss v. - IV E 1/16

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, GKG § 66 Abs. 1

Streitwert bei gesonderter und einheitlicher Feststellung negativer Einkünfte einer Fondsgesellschaft

Leitsatz

1. Sind Verluste einer Fondsgesellschaft streitig, deren Geschäftsmodell die Verlusterzielung ausdrücklich vorsieht, ist die Anwendung des Höchstsatzes für die typisierte Bemessung der einkommensteuerlichen Auswirkung einer solchen Verlustfeststellung im Regelfall nicht zu beanstanden.

2. Dabei sind auch Verlustanteile dem Höchstsatz zu unterwerfen, die auf eine an der Fondsgesellschaft beteiligte Körperschaft entfallen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Körperschaft als Treuhänder für natürliche Personen fungiert.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DAAAF-74123

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