Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung nur bei wesentlicher Änderung der Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung; Verzicht auf mündliche Verhandlung als Prozesshandlung nicht wegen Irrtums anfechtbar und nicht frei widerrufbar
Leitsatz
Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist als Prozesshandlung nicht wegen Irrtums anfechtbar und auch nicht frei widerrufbar. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung kann daher nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat.