Patentnichtigkeitssache: Auslegung der Bezeichnung "olivenförmig" für das Mittenstück eines Pferdetrensengebisses
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 140 693 (Streitpatents), das am 13. August 1999 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 16. Dezember 1998 international angemeldet worden ist und ein Pferdetrensengebiss mit zwei seitlichen Ringen und einem Bügel betrifft. Patentanspruch 1, auf den die weiteren neun Ansprüche unmittelbar oder mittelbar zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: