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BGH Urteil v. - I ZR 86/13

Gesetze: § 126 MarkenG, §§ 126ff MarkenG, § 127 Abs 1 MarkenG, Art 2 Abs 1 Buchst b EGV 510/2006, Erwägungsgrund 8 EGV 510/2006

Schutz geografischer Herkunftsangaben: Kennzeichenrechtlich begründeter Schutz; Berücksichtigung von Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen bei der Beurteilung einer Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft; Verantwortlichkeit des Online-Händlers für die durch ein anderes Unternehmen erfolgte Ausgestaltung der Produktpräsentation - Himalaya Salz

Leitsatz

Himalaya Salz

1. Die in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen vermitteln nach der Novellierung des Markengesetzes durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom (BGBl. I, S. 1191) für geografische Herkunftsangaben keinen lauterkeitsrechtlich, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz.

2. Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben.

3. Ein Online-Händler ist für ein im eigenen Namen auf seiner Internetseite eingestelltes Verkaufsangebot als Täter verantwortlich, auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines dritten Unternehmers - hier seines Lieferanten - bedient.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:310316UIZR86.13.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1281 Nr. 22
ZIP 2016 S. 1188 Nr. 24
BAAAF-74368

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