Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bei Zurückverweisung der Sache im Umfang des nicht für entscheidungsreif erachteten Teils der Ansprüche durch das Berufungsgericht; Nichtigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers wegen Sittenwidrigkeit
Leitsatz
1. Zur entsprechenden Geltung der Voraussetzungen von § 301 ZPO wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, wenn der Kläger mehrere Ansprüche geltend macht, die sämtlich voraussetzen, dass der Kläger Eigentümer bestimmter Waren geworden ist, und das Berufungsgericht nur einen Teil der Ansprüche für entscheidungsreif erachtet, während es hinsichtlich des anderen Teils die Entscheidungsreife verneint und die Sache in diesem Umfang an das erstinstanzliche Gericht zurückverweist.
2. Zu den Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB (Fortführung von , BGHZ 10, 228).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:120416UXIZR305.14.0
Fundstelle(n): DB 2016 S. 1311 Nr. 22 DB 2016 S. 6 Nr. 21 DStR 2016 S. 14 Nr. 26 NJW 2016 S. 2662 Nr. 36 WM 2016 S. 1026 Nr. 22 ZIP 2016 S. 1058 Nr. 22 MAAAF-74373