Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - X E 5/16

Gesetze: AO § 256, FGO § 73 Abs. 1 Satz 2, FGO § 116 Abs. 5 Satz 3, FGO § 116 Abs. 7 Satz 1, FGO § 121, FGO § 128 Abs. 2, GKG § 1 Abs. 5, GKG § 3 Abs. 2, GKG § 21 Abs. 1, GKG § 40, GKG § 47 Abs. 1, GKG § 47 Abs. 3, GKG § 66 Abs. 6, GKG § 66 Abs. 7, GKG § 66 Abs. 8

Erinnerung gegen Kostenansatz; Verfahrenstrennung keine unrichtige Sachbehandlung

Leitsatz

1. Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 Abs. 1 S. 1 GKG dar, wenn im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Ordnung verschiedener Streitgegenstände (Anfechtung von Haftungsbescheiden und Leistungsgeboten) eine Verfahrenstrennung vorgenommen wird (Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Leistungsgebote unzulässig; im Übrigen Revisionszulassung). Bei der teilweisen Fortführung des Beschwerdeverfahrens nach einer Zulassung als Revisionsverfahren und einer teilweisen Verwerfung bzw. Zurückweisung der Beschwerde wird das Verfahren aufgespalten.

2. Mit rein kostenrechtlichen Einwänden gegen die richterliche Ermessensausübung bei Vornahme einer Verfahrenstrennung nach § 73 Abs. 1 S. 2 FGO kann der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1057
WAAAF-74510

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank