Bemessung des Streitwerts bei Nichtigkeitsklage gegen Gewinnfeststellungsbescheid
Leitsatz
1. Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerverwaltungsakts, ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts.
2. Wird die Aufhebung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung begehrt, gelten für die Bemessung des Streitwerts jedenfalls dann dieselben Grundsätze wie bei einem Streit über die Höhe des festgestellten Gewinns, wenn nicht die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung dem Grunde nach streitig sind.