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OFD Niedersachsen - S 4541 - 7 - St 262

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

1 Auf die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Durchführung der gesonderten Feststellung nach § 17 GrEStG vom , veröffentlicht im BStBl 2016 I, S. 282 , wird hingewiesen.

2 Ergänzende Anmerkungen der OFD:

2.1 Der Rechtsvorgang bezieht sich auf ein Grundstück, das in verschiedenen Ländern liegt.

Als ein Grundstück ist eine Mehrheit von Grundstücken anzusehen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 2 Abs. 3 GrEStG).

2.2 Der Rechtsvorgang bezieht sich auf mehrere Grundstücke in den Bezirken verschiedener Finanzämter

Die Zuständigkeit ist von dem (niedersächsischen) Grunderwerbsteuerfinanzamt zu prüfen, in dessen Bezirk der Erwerber wohnt bzw. seine Geschäftsleitung hat; dies gilt auch dann, wenn in diesem Bezirk kein Grundstück liegt. Befindet sich der Wohnsitz bzw. die Geschäftsleitung in einem anderen Bundesland, so hat dasjenige betroffene niedersächsische Finanzamt die Zuständigkeit zu prüfen, das im Alphabet an erster Stelle steht.

Tauscht A sein Grundstück im Bereich des Finanzamts X gegen ein Grundstück des B im Bereich des Finanzamts Y, so liegen zwei Erwerbsvorgänge vor. Eine gesonderte Feststellung ist beim Tausch nur erforderlich, wenn sich mindestens einer der Erwerbsvorgänge auf...

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