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BAG Urteil v. - 5 AZR 258/14

Gesetze: AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 310 Abs. 3; RL 2008/104/EG Art. 5

Leitsatz

Leitsatz:

Ein beiderseitiger Forderungsverzicht in einem auf Wunsch des Arbeitnehmers geschlossenen, vom Arbeitgeber formulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Im Sinne dieser Norm benachteiligt er den Arbeitnehmer nur dann unangemessen, wenn der Arbeitgeber die Situation des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben zur Durchsetzung eigener Interessen ausgenutzt hat.

Fundstelle(n):
DB 2016 S. 1641 Nr. 28
AAAAF-74899

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