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BGH Urteil v. - I ZR 276/14

Gesetze: § 4 Nr 1 UWG vom , § 4a UWG, § 7 Abs 1 UWG, § 7 Abs 2 Nr 2 UWG

Wettbewerbsverstoß: Eingeschränkter Schadensersatzanspruch bei unerlaubtem Telefonanruf - Lebens-Kost

Leitsatz

Lebens-Kost

1. Ein auf eine unzulässige Telefonwerbung gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützter Schadensersatzanspruch erfasst nur solche Schäden, die vom Schutzbereich dieser Bestimmung erfasst sind.

2. Gegenstand des Schutzes gemäß § 7 Abs. 1 UWG ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die Privatsphäre des Verbrauchers und die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren oder mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers (z.B. Zeitaufwand, Kosten für Faxpapier, Vorhaltekosten von Empfangseinrichtungen, Entsorgungskosten) führt.

3. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bezweckt nicht den Schutz der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor Belästigungen durch Werbeanrufe.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:210416UIZR276.14.0

Fundstelle(n):
DB 2016 S. 1372 Nr. 23
DB 2016 S. 7 Nr. 23
NJW-RR 2016 S. 1511 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2016 S. 2408
XAAAF-74929

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