GmbH: Entstehungszeitpunkt der persönlichen Haftung der Gesellschafter für die Zahlung der Abfindung bei Einziehung eines Geschäftsanteils; treuwidriges Verhalten der Gesellschafter; Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
1. Die persönliche Haftung der Gesellschafter nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom (II ZR 109/11, BGHZ 192, 236) entsteht weder bereits mit der Fassung des Einziehungsbeschlusses noch allein aufgrund des Umstands, dass die Gesellschaft später zum Zeitpunkt der Fälligkeit gemäß § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG an der Zahlung der Abfindung gehindert ist oder sie unter Berufung auf dieses Hindernis verweigert. Die persönliche Haftung der Gesellschafter entsteht erst in dem Zeitpunkt, ab dem die Fortsetzung der Gesellschaft unter Verzicht auf Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters als treuwidrig anzusehen ist.
2. Liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens vor, so haften die Gesellschafter auch dann, wenn die Einziehung nicht gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters, sondern mit seiner Zustimmung erfolgt.
3. Eine Haftung der verbliebenen Gesellschafter entsteht grundsätzlich dann nicht zwingend, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindung oder danach über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Gesellschaft jedenfalls insolvenzreif ist und die Antragstellung nicht treuwidrig verzögert wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:100516UIIZR342.14.0
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1426 Nr. 24 DB 2016 S. 1366 Nr. 23 DB 2016 S. 6 Nr. 23 DNotZ 2017 S. 133 Nr. 2 DStR 2016 S. 1558 Nr. 27 GmbH-StB 2016 S. 226 Nr. 8 GmbHR 2016 S. 754 Nr. 14 NJW 2016 S. 2810 Nr. 38 NJW-RR 2016 S. 801 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2016 S. 1870 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2016 S. 524 WM 2016 S. 1084 Nr. 23 ZIP 2016 S. 1160 Nr. 24 ZIP 2016 S. 45 Nr. 23 PAAAF-74949