Kein Anspruch auf Altersvorsorgezulage für Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungswerken; Nichtgewährung der Altersvorsorgezulage verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz
Leitsatz
1. Ein Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks gehört nicht zu dem Personenkreis, der gemäß §§ 79 ff. EStG Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage hat.
2. Die Nichtgewährung der Altersvorsorgezulage verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Anschluss an die Senatsrechtsprechung vom X R 11/13, BFHE 250, 531, BStBl II 2016, 18).
3. Aus dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers folgt seine Pflicht, sorgfältig zu beobachten, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer langfristigen Entwicklung auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz verändert haben, und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1157 Nr. 8 ErbStB 2016 S. 272 Nr. 9 HFR 2016 S. 712 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2016 S. 2164 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2017 S. 316 SAAAF-75048