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BFH Beschluss v. - III B 83/15

Gesetze: InvZulG § 2 Abs. 2 Satz 1, InvZulG § 3 Abs. 1 Satz 1, InvZulG § 3 Abs. 2 Satz 6, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Investitionszulagenrechtliche Begünstigung eines Gebäudes bei Identität zwischen ursprünglich geplanten und dem tatsächlich errichteten Gebäude

Leitsatz

1. Es ist bereits geklärt, dass eine investitionszulagenrechtliche Begünstigung eines Gebäudes u.a. von einer Identität zwischen dem ursprünglich geplanten und dem tatsächlich errichteten Gebäude abhängig ist. Eine Identität zwischen dem im Bauantrag ausgewiesenen Gebäude und dem tatsächlich errichteten Gebäude ist danach nicht mehr gegeben, wenn das tatsächlich errichtete Gebäude gegenüber dem im ursprünglichen Bauantrag beabsichtigten Bauvorhaben Änderungen aufweist, die es in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen erfassen und es damit nachhaltig verändern.

2. Im Urteil vom III R 40/11 (BFHE 239, 570, BStBl II 2013, 340) wurde nicht offengelassen, ob Nutzungsänderungen, die bautechnische Änderungen oder das Erfordernis einer geänderten oder neuen Baugenehmigung nach sich ziehen, investitionszulagenschädlich sind. Vielmehr kann danach eine Änderung der Nutzungskonzeption während der Bauphase (z.B. fremd- statt eigenbetriebliche Nutzung) nur dann investitionszulagenunschädlich sein, wenn diese Nutzungsänderung nicht mit bautechnischen Änderungen oder Abweichungen von der erteilten Baugenehmigung einhergeht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1175 Nr. 8
DStZ 2016 S. 550 Nr. 15
ZAAAF-75050

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