Vorrangiger Anspruch auf Kindergeld des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Elternteils; Begriff der beteiligten Personen
Leitsatz
1. Der in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebende Elternteil kann gegenüber dem im Inland lebenden Elternteil nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt sein, wenn er sein Kind in seinem Heimatland in einen Haushalt aufgenommen hat.
2. Die nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorzunehmende Fiktion bewirkt, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse (fiktiv) ins Inland übertragen wird.
3. Fehlt es in dem anderen EU-Mitgliedstaat an einem gemeinsamen Haushalt der beiden Elternteile, kann der im Inland lebende Elternteil nicht nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG zum vorrangig Berechtigten bestimmt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1161 Nr. 8 JAAAF-75051