Vorrangiger Anspruch auf Kindergeld des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Großelternteils
Leitsatz
1. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften polnischen Staatsangehörigen für sein in Polen im Haushalt eines Großelternteils lebenden Kindes kann nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des Großelternteils verdrängt werden.
2. Unterhält der in Deutschland wohnhafte Elternteil nicht zugleich auch einen gemeinsamen Haushalt mit dem Großelternteil im anderen EU-Mitgliedstaat, folgt aus der Wohnsitzfiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009, dass auch im Inland kein gemeinsamer Haushalt des Eltern- und Großelternteils, sondern ein eigenständiger Haushalt des Großelternteils unterstellt wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1166 Nr. 8 TAAAF-75052