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BFH Urteil v. - III R 66/13

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1, EStG § 64 Abs. 2 Satz 1, EStG § 64 Abs. 2 Satz 5, EGV 883/2004 Art. 67, EGV 883/2004 Art. 60 Abs. 1

Vorrangiger Anspruch auf Kindergeld des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Großelternteils

Leitsatz

1. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften polnischen Staatsangehörigen für sein in Polen im Haushalt eines Großelternteils lebenden Kindes kann nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des Großelternteils verdrängt werden.

2. Unterhält der in Deutschland wohnhafte Elternteil nicht zugleich auch einen gemeinsamen Haushalt mit dem Großelternteil im anderen EU-Mitgliedstaat, folgt aus der Wohnsitzfiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009, dass auch im Inland kein gemeinsamer Haushalt des Eltern- und Großelternteils, sondern ein eigenständiger Haushalt des Großelternteils unterstellt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1166 Nr. 8
TAAAF-75052

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