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BFH Urteil v. - III R 8/13

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1, EStG § 64 Abs. 2 Satz 1, EStG § 64 Abs. 2 Satz 5, EGV 883/2004 Art. 1 Buchstabe i Nr. 1, EGV 883/2004 Art. 1 Buchstabe i Nr. 2, EGV 883/2004 Art. 67, EGV 883/2004 Art. 60 Abs. 1

Vorrangiger Anspruch auf Kindergeld des im anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Polen) wohnenden geschiedenen Elternteils; Begriff der beteiligten Personen

Leitsatz

1. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften polnischen Staatsangehörigen für sein in Polen im Haushalt des geschiedenen anderen Elternteils lebenden Kindes kann nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt werden.

2. Der Begriff der "beteiligten Personen" i.S. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist im Hinblick auf das Kindergeld nach dem EStG nach Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i und nicht nach Art. 1 Buchst. i Nr. 2 der VO Nr. 883/2004 zu bestimmen. Zu den "beteiligten Personen" gehören daher die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten und damit auch ein Elternteil, der vom anderen Elternteil geschieden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1164 Nr. 8
DAAAF-75053

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