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BAG Urteil v. - 3 AZR 827/14

Gesetze: § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 1 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 4 BetrAVG, § 1b Abs 3 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 3 Nr 2 BetrAVG, § 30e BetrAVG, § 286 Abs 1 BGB, § 288 Abs 1 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG

Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

Leitsatz

1. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG gilt auch für Versorgungszusagen, die vor dem Inkrafttreten der Norm am erteilt wurden.

2. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG ist es nicht nur erforderlich, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse erbringt; das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers muss zusätzlich auch die Leistungen aus den Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers umfassen.

3. Bei beitragsbezogenen Versorgungsversprechen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind an die Annahme, das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers umfasse auch die Leistungen aus vom Arbeitnehmer aufgewandten Eigenbeiträgen, erhöhte Anforderungen zu stellen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1523 Nr. 25
BB 2016 S. 1662 Nr. 27
DB 2016 S. 1581 Nr. 26
DB 2016 S. 7 Nr. 24
DStR 2016 S. 14 Nr. 31
NJW 2016 S. 10 Nr. 33
ZIP 2016 S. 1402 Nr. 29
EAAAF-75284

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