1. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG gilt auch für Versorgungszusagen, die vor dem Inkrafttreten der Norm am erteilt wurden.
2. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG ist es nicht nur erforderlich, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse erbringt; das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers muss zusätzlich auch die Leistungen aus den Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers umfassen.
3. Bei beitragsbezogenen Versorgungsversprechen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind an die Annahme, das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers umfasse auch die Leistungen aus vom Arbeitnehmer aufgewandten Eigenbeiträgen, erhöhte Anforderungen zu stellen.
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1523 Nr. 25 BB 2016 S. 1662 Nr. 27 DB 2016 S. 1581 Nr. 26 DB 2016 S. 7 Nr. 24 DStR 2016 S. 14 Nr. 31 NJW 2016 S. 10 Nr. 33 ZIP 2016 S. 1402 Nr. 29 EAAAF-75284