Namensrechtsverletzung: Namensgebrauch bei Verwendung des vollständigen Familiennamens unter Weglassen des Adelsprädikats "von"; Hinzufügung einer Vornamensinitiale; namensmäßige Zuordnungsverwirrung - Landgut A. Borsig
Leitsatz
Landgut A. Borsig
1. Enthält ein Familienname die Adelsbezeichnung „von“ als Namensbestandteil (hier „von Borsig“), kann ein Namensgebrauch im Sinne von § 12 BGB vorliegen, wenn allein der normal kennzeichnungskräftige und damit wesentliche Bestandteil des vollständigen Familiennamens (hier „Borsig“) gebraucht und das Adelsprädikat „von“ weggelassen wird (Fortführung von , BGHZ 8, 318, 320).
2. Die Hinzufügung einer Vornamensinitiale genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Bestandteil des Familiennamens enthält (Fortführung von , GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger).
3. Eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung im Sinne von § 12 BGB kann vorliegen, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der engste lebende Nachfahre einer Familie habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung des Familiennamens unter Hinzufügung des Vornamens eines verstorbenen Familienangehörigen erteilt (Fortführung von , BGHZ 8, 318, 320 f.).