Wettbewerbsverstoß: Gezielte Behinderung eines Versicherungsmaklers durch einen Krankenversicherer - Tarifwechsel
Leitsatz
Tarifwechsel
Ein Krankenversicherer behindert einen Versicherungsmakler, der an ihn im Hinblick auf einen Tarifwechsel eines Versicherungsnehmers ein unzumutbares und damit unzulässiges Korrespondenzverlangen gestellt hat, nicht dadurch gezielt in unlauterer Weise, dass er im Hinblick auf dieses Korrespondenzverlangen an den Versicherungsnehmer mit dem Hinweis herantritt, dass im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses die laufende Beratung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer einschließlich der Beratung über einen Tarifwechsel kostenfrei erfolgt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:210116UIZR274.14.0
Fundstelle(n): DB 2016 S. 7 Nr. 24 DStR 2016 S. 15 Nr. 25 NJW 2016 S. 9 WM 2016 S. 1247 Nr. 26 DAAAF-75293