Gesetze: § 38 Abs 2 S 1 GeschmMG vom , § 38 Abs 2 S 1 GeschmMG vom
Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Armbanduhr
Leitsatz
Armbanduhr
Für die Beurteilung des Gesamteindrucks im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG kommt es maßgeblich darauf an, wie der informierte Benutzer ein Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung wahrnimmt. Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, welchen Eindruck ein solches Erzeugnis bei seiner Präsentation in der Werbung und im Verkauf beim informierten Benutzer erweckt.