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BVerfG Urteil v. - 1 BvR 1585/13

Gesetze: Art 5 Abs 3 S 1 Alt 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 2 Buchst c EGRL 29/2001, Art 13 S 1 EUGrdRCh, Art 17 Abs 2 EUGrdRCh, § 24 Abs 1 UrhG, § 85 Abs 1 S 1 UrhG

Zum Schutz des Sampling durch die Kunstfreiheit sowie zur Berücksichtigung der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers - ggf überwiegt die Kunstfreiheit gegenüber den Verwertungsinteressen der Urheber, wenn deren Verwertungsrechte lediglich geringfügig beschränkt werden - sowie zur Pflicht der Fachgerichte, auf effektiven unionsrechtlichen Grundrechtsschutz hinzuwirken

Leitsatz

1. Die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, die Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschützter Gegenstände als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Steht dieser Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, so können die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber zugunsten der Kunstfreiheit zurückzutreten haben.

2. Der Schutz des Eigentums kann nicht dazu führen, die Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig zu machen, da dies dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung trägt.

3. Bei der Kontrolle der fachgerichtlichen Anwendung des Rechts der Europäischen Union prüft das Bundesverfassungsgericht insbesondere, ob das Fachgericht drohende Grundrechtsverletzungen durch Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgewehrt hat und ob der unabdingbare grundrechtliche Mindeststandard des Grundgesetzes gewahrt ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160531.1bvr158513

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1345 Nr. 23
NJW 2016 S. 2247 Nr. 31
ZIP 2016 S. 43 Nr. 22
CAAAF-75383

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