Verjährung Zinsanspruch bei Rückzahlung einer Extensivierungsbeihilfe
Leitsatz
1. Die Verjährungsregelungen des Art. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (juris: EGV 2988/95) gelten für Zinsen, die jedenfalls dem Grunde nach unionsrechtlich und damit nicht allein nach nationalem Recht geschuldet werden (vgl. , Pfeifer & Langen).
2. Öffentlich-rechtliche Zinsansprüche verjähren seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts nach nationalem Recht entsprechend §§ 195, 199 BGB. Sie unterliegen der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren und der relativen, kenntnisabhängigen Verjährung von drei Jahren (Änderung der Rechtsprechung des Senats; vgl. 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 50).