1. Der Anspruch eines Beigeladenen auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt, dass das FG aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, zu der der Beigeladene nicht persönlich geladen war, sondern die Ladung seinem Prozessbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen den Beigeladenen ordnungsgemäß zugestellt worden war, und zudem der Beigeladene seine ausreichend vorhandenen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat.
2. Kein Verfahrensmangel, sondern ein grundsätzlich nicht zur Revisionszulassung führender materieller Fehler ist gegeben, wenn das FG eine (vermeintlich) unzutreffende Sachverhalts- oder Beweiswürdigung vornimmt sowie, wenn das FG bestimmte Vorgänge in rechtlicher Hinsicht abweichend würdigt (, BFH/NV 2011, 632, Rz 12).
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1170 Nr. 8 GAAAF-75522