Zivilprozesskosten, die auf einem gerichtlichen Vergleich gründen, als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Der Umstand, dass die Kosten für den Zivilprozess nicht auf einer gerichtlichen Kostenentscheidung, sondern auf einem gerichtlichen Vergleich gründen, schließt die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen nicht grundsätzlich aus.
2. Kosten für einen Prozess mit dem Ziel, entgangenen oder künftig entgehenden Verdienstausfall zu ersetzen, können Werbungskosten sein.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1142 Nr. 8 EStB 2016 S. 253 Nr. 7 HFR 2016 S. 708 Nr. 8 KÖSDI 2016 S. 19913 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2016 S. 1944 AAAAF-75524