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BFH Beschluss v. - IX B 18/16

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3, EStG § 10d Abs. 2 Satz 1

Bindungswirkung von Verlustfeststellungsbescheiden nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG; Verlustabzug in Erbfällen; keine grundsätzliche Bedeutung bei auslaufendem Recht; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; schlüssige Rüge einer Divergenz

Leitsatz

1. Die Rechtsfragen zum Verlustabzug in Erbfällen sind seit dem Beschluss des Großen Senats des , BStBl II 2008, 608 geklärt. Gleiches gilt für die Bindungswirkung von Verlustfeststellungsbescheiden nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG.

2. Rechtsfragen, die solches auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.

3. Mit materiell-rechtlichen Fehlern der Entscheidung kann die Zulassung der Revision aufgrund einer Verfahrensrüge nicht erreicht werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1173 Nr. 8
EAAAF-75527

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