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BGH Urteil v. - II ZR 318/15

Der Beklagte war Geschäftsführer der S. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen am 4. Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Klägerin ist die Insolvenzverwalterin und hat mit der Klage Ersatz für Zahlungseingänge nach Insolvenzreife auf dem debitorisch geführten Konto der Schuldnerin bei der Sparkasse D. eG zwischen dem 14. Mai 2009 und 23. September 2009 in Höhe von insgesamt 30.000 € verlangt. Zugunsten der Sparkasse D. eG bestand eine Globalzession.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 14 Nr. 25
AAAAF-75900

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