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BGH Urteil v. - IX ZR 65/14

Gesetze: § 133 Abs 1 S 2 InsO

Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für Zahlungen aufgrund eines schlüssigen Sanierungskonzeptes; Kenntnis über die wesentlichen Grundlagen des Konzeptes; quotaler Verzicht auf Forderungen im Rahmen eines Sanierungsvergleichs; Mindestanforderungen an den Sanierungsplan

Leitsatz

1. Den Gläubiger, der die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes erlangt hat.

2. Der Gläubiger kann nur dann von einem schlüssigen Sanierungskonzept des Schuldners ausgehen, wenn er in Grundzügen über die wesentlichen Grundlagen des Konzeptes informiert ist; dazu gehören die Ursachen der Insolvenz, die Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine positive Fortführungsprognose.

3. Der Gläubiger, der im Rahmen eines Sanierungsvergleichs quotal auf seine Forderungen verzichtet in der Annahme, andere Gläubiger verzichteten in ähnlicher Weise, kann von einer Sanierung des Schuldnerunternehmens allein durch diese Maßnahme nur ausgehen, wenn nach seiner Kenntnis die Krise allein auf Finanzierungsproblemen beruht, etwa dem Ausfall berechtigter Forderungen des Schuldners.

4. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, das Sanierungskonzept des Schuldners fachmännisch zu prüfen oder prüfen zu lassen; er darf sich auf die Angaben des Schuldners oder dessen Berater zu den Erfolgsaussichten des Konzeptes verlassen, solange er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass der Plan keine Chancen auf dauerhaften Erfolg bietet.

5. Der Sanierungsplan des Schuldners muss nicht den formalen Erfordernissen entsprechen, wie sie das Institut für Wirtschaftsprüfer e.V. in dem IDW Standard S6 (IDWS6) oder das Institut für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISU) als Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte (MaS) aufgestellt haben.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:120516UIXZR65.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1473 Nr. 25
BB 2016 S. 1681 Nr. 29
DB 2016 S. 1490 Nr. 25
DB 2016 S. 6 Nr. 25
DStR 2016 S. 1824 Nr. 31
DStR 2016 S. 2345 Nr. 40
NJW-RR 2016 S. 1518 Nr. 24
WM 2016 S. 1182 Nr. 25
ZIP 2016 S. 1235 Nr. 25
ZIP 2016 S. 47 Nr. 24
XAAAF-75914

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