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BGH Urteil v. - VII ZR 171/15

Gesetze: § 242 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 309 Nr 8 Buchst b DBuchst ff BGB, § 634 BGB, § 634a Abs 1 Nr 2 BGB, § 637 Abs 3 BGB, § 640 BGB, § 10 Abs 2 WoEigG, § 21 WoEigG, § 23 WoEigG

Bauträgervertrag: Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht bei Mängeln an neu errichteten Eigentumswohnungen; Erstreckung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums auf Nachzügler-Erwerber; Wirksamkeit einer Verjährungsklausel gegenüber Nachzügler-Erwerbern; Kostenvorschussanspruch

Leitsatz

1. Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen richten sich bei nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossenen Bauträgerverträgen weiterhin grundsätzlich nach Werkvertragsrecht, mag auch das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt sein (Fortführung von , BauR 1985, 314, 315).

2. Ergeht in der ersten Eigentümerversammlung im Jahr 2002 ein Beschluss gemäß einer Bestimmung in der Teilungserklärung dahingehend, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch ein Ingenieurbüro auf Kosten des Bauträgers in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer durchgeführt werden soll, und erklärt das dementsprechend beauftragte Ingenieurbüro die Abnahme des Gemeinschaftseigentums auch im Namen von Nachzügler-Erwerbern, die zu diesem Zeitpunkt weder Wohnungseigentümer noch werdende Wohnungseigentümer waren, so entfaltet diese Abnahme des Gemeinschaftseigentums eine Abnahmewirkung zu Lasten der Nachzügler-Erwerber weder aufgrund der genannten Bestimmung in der Teilungserklärung noch aufgrund des genannten Beschlusses in der ersten Eigentümerversammlung.

3a. Die von einem Bauträger in einem Erwerbsvertrag gegenüber Nachzügler-Erwerbern gestellten Formularklauseln

"Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist durch das Ingenieurbüro K. … am erfolgt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum läuft für den Käufer zum selben Termin ab wie für diejenigen Käufer, welche die gemeinschaftliche Abnahme durchgeführt haben"

sind unwirksam.

3b. Dem Bauträger ist es als Verwender dieser von ihm gestellten, unwirksamen Formularklauseln nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag noch im Erfüllungsstadium befinde und deshalb ein Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB nicht bestehe (Anschluss an , BGHZ 209, 128).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:120516UVIIZR171.15.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2016 S. 856 Nr. 11
NJW 2016 S. 2878 Nr. 39
WM 2016 S. 1801 Nr. 37
ZIP 2016 S. 1634 Nr. 34
ZIP 2016 S. 49 Nr. 25
HAAAF-75915

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