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BGH Urteil v. - V ZR 265/14

Gesetze: § 117 Abs 1 BGB, § 117 Abs 2 BGB, § 125 S 1 BGB, § 145 BGB, § 146 BGB, § 308 Nr 1 BGB, § 311b Abs 1 S 1 BGB, § 311b Abs 1 S 2 BGB

Formnichtiges Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages: Zusätzliche Unwirksamkeit aufgrund richterlicher Inhaltskontrolle; Heilung durch Auflassung und Grundbucheintragung

Leitsatz

1. Ein auf den Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags gerichtetes Angebot, das nicht notariell beurkundet und daher nichtig ist, kann, soweit es Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, zusätzlich aufgrund der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 308 Nr. 1 BGB als unwirksam anzusehen sein; außerdem erlischt es, wenn es nicht fristgerecht angenommen wird.

2. Wird ein bereits erloschenes formnichtiges Angebot auf Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags angenommen, führen Auflassung und Eintragung in das Grundbuch nicht dazu, dass der Vertrag zustande kommt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:130516UVZR265.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1474 Nr. 25
DB 2016 S. 6 Nr. 25
NJW 2016 S. 9 Nr. 29
NJW-RR 2017 S. 114 Nr. 2
WM 2016 S. 2235 Nr. 46
ZIP 2016 S. 2069 Nr. 43
RAAAF-75916

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