Formnichtiges Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages: Zusätzliche Unwirksamkeit aufgrund richterlicher Inhaltskontrolle; Heilung durch Auflassung und Grundbucheintragung
Leitsatz
1. Ein auf den Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags gerichtetes Angebot, das nicht notariell beurkundet und daher nichtig ist, kann, soweit es Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, zusätzlich aufgrund der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 308 Nr. 1 BGB als unwirksam anzusehen sein; außerdem erlischt es, wenn es nicht fristgerecht angenommen wird.
2. Wird ein bereits erloschenes formnichtiges Angebot auf Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags angenommen, führen Auflassung und Eintragung in das Grundbuch nicht dazu, dass der Vertrag zustande kommt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:130516UVZR265.14.0
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1474 Nr. 25 DB 2016 S. 6 Nr. 25 NJW 2016 S. 9 Nr. 29 NJW-RR 2017 S. 114 Nr. 2 WM 2016 S. 2235 Nr. 46 ZIP 2016 S. 2069 Nr. 43 RAAAF-75916