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BGH Urteil v. - X ZR 2/14

Der Beklagte ist Inhaber des deutschen Patents 195 19 060 (Streitpatents), das am 2. März 1995 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft ein Kreissägeblatt mit nach außen in Stufen abnehmender Dicke und umfasst drei Patentansprüche. Patentanspruch 1, auf den die beiden weiteren Ansprüche zurückbezogen sind, lautet:

Fundstelle(n):
TAAAF-76063

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