Schadensersatzklage einer Eisschnellläuferin wegen der gegen sie verhängten Dopingsperre: Einrede der Schiedsvereinbarung; Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung eines internationalen Sportverbands mit seinen Athleten; Einordnung des Court of Arbitration for Sports als echtes Schiedsgericht; Marktbeherrschung eines nach dem "Ein-Platz-Prinzip" organisierten internationalen Sportverbands; Abhängigkeit der Teilnahme an einem Sportwettkampf von der Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung; Rechtmäßigkeit der Verfahrensordnung des CAS im Hinblick auf seine Zusammensetzung; Grundrechtsschutz und Recht auf ein faires Verfahren - Pechstein/International Skating Union
Leitsatz
Pechstein/International Skating Union
1. Der Court of Arbitration for Sports (CAS) in Lausanne ist ein Schiedsgericht im Sinne von § 1025 Abs. 2, § 1032 Abs. 1 ZPO.
2. Ein nach dem "Ein-Platz-Prinzip" organisierter internationaler Sportverband ist hinsichtlich der Zulassung der Athleten zu den von ihm organisierten Sportwettbewerben marktbeherrschend.
3. Es stellt keinen Missbrauch der Marktmacht des Sportverbands dar, wenn er die Teilnahme eines Athleten an einem Sportwettkampf von der Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung abhängig macht, in der gemäß den Anti-Doping-Regeln der CAS als Schiedsgericht vorgesehen ist. Die Verfahrensordnung des CAS enthält ausreichende Garantien für die Wahrung der Rechte der Athleten, und die Schiedssprüche des CAS unterliegen einer Kontrolle durch das schweizerische Bundesgericht.
4. Der Verfahrensordnung des CAS mangelt es auch nicht deshalb an ausreichenden Garantien für die Wahrung der Rechte der Athleten, weil die Schiedsrichter von den Verfahrensbeteiligten aus einer geschlossenen Liste auszuwählen sind, die von einem Gremium aufgestellt wird, das mehrheitlich mit Vertretern des Internationalen Olympischen Komitees, der nationalen Olympischen Komitees und der internationalen Sportverbände besetzt ist. Sportverbände und Athleten stehen sich bei der Bekämpfung des Dopings grundsätzlich nicht als von gegensätzlichen Interessen geleitete "Lager" gegenüber.
5. Unter diesen Umständen ist die Schiedsvereinbarung auch nicht im Hinblick auf den Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG oder das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention unwirksam.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:070616UKZR6.15.0
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1409 Nr. 24 NJW 2016 S. 2266 Nr. 31 RIW 2016 S. 536 Nr. 8 WM 2016 S. 1251 Nr. 26 FAAAF-76085