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BFH Beschluss v. - I B 32/15

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, AO § 233a, MRK Art. 6 Abs. 1

Steuerstreitigkeiten unterfallen nicht dem Anwendungsbereich "zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen" (Art. 6 MRK)

Leitsatz

1. Steuerstreitigkeiten unterfallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR wie des BFH (z.B. , BFH/NV 2013, 1102 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EGMR) ungeachtet der finanziellen Auswirkungen wegen des öffentlichen Charakters der Besteuerung nicht dem Anwendungsbereich "zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen" und damit nicht Art. 6 EMRK.

2. Dass eine Steuerstreitigkeit finanzieller Natur ist, genügt von daher weder, um zu zeigen, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK anzuwenden ist (z.B. EGMR-Urteile vom 44759/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3453; vom 62023/00, Europäische Grundrechte-Zeitschrift 2005, 234), noch um eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO darzulegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1141 Nr. 8
RAAAF-76123

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