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BFH Urteil v. - VI R 17/13

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG 33 Abs. 2

Kosten eines Zivilprozesses (hier: durch Vollstreckungsabwehrklage) nicht zwangsläufig; Überblick über die Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Kosten eines Zivilprozesses um Ansprüche aus einem Vertag sind regelmäßig nicht zwangsläufig i.S. des § 33 EStG. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten durch eine Vollstreckungsabwehrklage entstehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1148 Nr. 8
LAAAF-76125

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