Begrenzung der Höhe der Teilwertabschreibung bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens auf 60 %
Leitsatz
1. Die Teilwertabschreibung einer von einem Land und Forstwirt im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Genossenschaft
ist nach dem Teileinkünfteverfahren gem. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG nur zu 60 % als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
2. Ausreichend für die Anwendung des Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG ist ab dem Veranlagungszeitraum 2011 die Absicht,
teilbefreite Einnahmen zu erzielen. Diesbezüglich reicht jeder mittelbar wirtschaftliche Zusammenhang der Beteiligung und
der Einnahmen aus.