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BGH Beschluss v. - III ZR 334/14

Gesetze: § 91 Abs 1 InsO, § 123 Abs 1 StPO, § 123 Abs 2 StPO, § 124 Abs 1 StPO, § 124 Abs 2 StPO, Art 18 HintG BY, Art 18ff HintG BY

Rückzahlungsanspruch für eine Sicherheitsleistung zur Außervollzugsetzung eines Untersuchungshaftbefehls: Unwirksamkeit der Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten

Leitsatz

1. Nach § 123 Abs. 1, 2, § 124 Abs. 1, 2 StPO in Verbindung mit den jeweiligen Hinterlegungsgesetzen der Länder (hier: Art. 18 ff. des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes - BayHintG) handelt es sich bei dem Kautionsrückzahlungsanspruch um einen gesetzlichen Anspruch, dessen Entstehung voraussetzt, dass die Sicherheit nach § 123 Abs. 1 StPO frei geworden und die amtliche Verstrickung durch einen (feststellenden) Gerichtsbeschluss gelöst worden ist. Erst dadurch erlangt der Hinterleger einen Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle nach den jeweiligen landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften.

2. Entsteht der im Voraus abgetretene Anspruch auf Kautionsrückzahlung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und hat der Zessionar vor der Insolvenzeröffnung auch keine gesicherte Rechtsposition erlangt, erwirbt er gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Insolvenzmasse.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:020616BIIIZR334.14.0

Fundstelle(n):
WM 2016 S. 1235 Nr. 26
ZIP 2016 S. 1353 Nr. 28
NAAAF-76522

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