Soziales Entschädigungsrecht - Antrag auf Beschädigtenversorgung - rückwirkende Leistungsgewährung - Jahresfrist - Fristversäumnis - gesetzlicher Vertreter - Verhinderung - Verschulden - Rechtsunkenntnis - Publizitätsgrundsatz - Antragsteller aus fremdem Sprach- und Kulturkreis - Zumutbarkeit der Erkundigung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Beratungspflicht des Jugendamts - keine enge materiell-rechtliche Verknüpfung zwischen Jugendamt und Versorgungsbehörde - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren
Leitsatz
1. Die Antragsfrist für eine rückwirkende Gewährung von Versorgungsleistungen ist nicht allein deshalb ohne Verschulden versäumt, weil der Antragsteller aus einem fremden Sprach- und Kulturkreis stammt.
2. Jugendämter sind weder im Sinn einer Funktionseinheit arbeitsteilig in das Verwaltungsverfahren der Versorgungsverwaltung eingeschaltet noch mit dieser materiell-rechtlich eng verknüpft.