Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Urteil v. - B 9 V 6/15 R

Gesetze: § 60 Abs 1 S 2 BVG, § 60 Abs 1 S 3 BVG, § 1 Abs 1 S 1 OEG, § 67 Abs 1 SGG, § 62 SGG, § 13 SGB 1, § 14 SGB 1, § 15 Abs 1 SGB 1, § 97 S 1 SGB 8, § 27 Abs 1 S 2 SGB 10, § 1626 Abs 1 S 2 BGB, § 383 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 383 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 383 Abs 1 Nr 3 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Soziales Entschädigungsrecht - Antrag auf Beschädigtenversorgung - rückwirkende Leistungsgewährung - Jahresfrist - Fristversäumnis - gesetzlicher Vertreter - Verhinderung - Verschulden - Rechtsunkenntnis - Publizitätsgrundsatz - Antragsteller aus fremdem Sprach- und Kulturkreis - Zumutbarkeit der Erkundigung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Beratungspflicht des Jugendamts - keine enge materiell-rechtliche Verknüpfung zwischen Jugendamt und Versorgungsbehörde - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren

Leitsatz

1. Die Antragsfrist für eine rückwirkende Gewährung von Versorgungsleistungen ist nicht allein deshalb ohne Verschulden versäumt, weil der Antragsteller aus einem fremden Sprach- und Kulturkreis stammt.

2. Jugendämter sind weder im Sinn einer Funktionseinheit arbeitsteilig in das Verwaltungsverfahren der Versorgungsverwaltung eingeschaltet noch mit dieser materiell-rechtlich eng verknüpft.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2016:160316UB9V615R0

Fundstelle(n):
OAAAF-76539

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank