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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 2 R 558/15

Die Klägerin ist Inhaberin eines sich mit Sicherheitsdiensten befassenden Unternehmens. Dieses Unternehmen wirkte auch an Maßnahmen zur Überwachung eines Fußballstadions in der Form mit, dass dafür Sorge getragen wurde, dass einer J. GmbH als der Hauptauftragnehmerin für die Stadionüberwachung unter Vermittlung einer Firma K. ausreichend Helfer (unter Einschluss sog. Teamleiter) für die Dauer der einzelnen Fußballspiele zur Verfügung standen.

Fundstelle(n):
AAAAF-76655

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