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BFH Beschluss v. - I B 77/15

Gesetze: KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1

Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags durch Zahlung oder Aufrechnung

Leitsatz

Ein Gewinnabführungsvertrag wird dann tatsächlich durchgeführt, wenn die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne entweder durch Zahlung oder aber durch eine zur Anspruchserfüllung führende und der tatsächlichen Zahlung gleich stehende Aufrechnung abgeführt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1177 Nr. 8
CAAAF-76731

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