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BFH Beschluss v. - I B 99/15

Gesetze: FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Fehlerhafte Anwendung der BFH Rechtsprechung keine Divergenz sondern schlichter Rechtswendungsfehler

Leitsatz

1. Ist das FG ausdrücklich oder erkennbar von der BFH-Rechtsprechung ausgegangen und hat es diese aber fehlerhaft auf den Streitfall angewendet, liegt keine Rechtsprechungsdivergenz, sondern ein schlichter Rechtsanwendungsfehler vor.

2. Das Unterlassen der Würdigung einer Zeugenaussage kann nur dann ein zur Revisionszulassung führender Verfahrensmangel sein, wenn der Inhalt der Zeugenaussage in entscheidungserheblicher Weise von dem vom FG festgestellten Sachverhalt abweicht oder einen vom FG nicht festgestellten aber möglicherweise entscheidungserheblichen Sachverhaltsaspekt betrifft. Maßgebend ist insoweit der materiell-rechtliche Standpunkt des FG.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1168 Nr. 8
MAAAF-76732

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